1.1 Für die Volkesfelder Vereine sowie die Feuerwehr Volkesfeld beträgt die Gebühr pro Veranstaltungstag 120 €
1.2 Für gewerbliche Nutzung beträgt die Gebühr pro Veranstaltungstag 335 €
1.3 Die Nutzungsgebühr für auswärtige Vereine beträgt pro Veranstaltungstag 275 €
1.4 Für kulturelle Veranstaltungen, die keine Veranstaltungen im Sinne von 1.2 sind, und sonstige Veranstaltungen mit und ohne Bewirtung (z.B. Familienfeiern, Hochzeiten, Beerdigungen) beträgt die Nutzungsgebühr pro Tag 100 €
1.5 Die Nutzung nach 1.4 durch Auswärtige kostet pro Tag 185 €
1.6 Die Nutzung des kleines Raumes und / oder der Küche beträgt pro Tag
- für Ortsansässige 80 €
- für Auswärtige 120 €
1.7 Vermietung Lautsprecheranlage pro Tag 35 €
1.8 Vermietung Tischgarnitur sowie Stehtisch/e 10 € - je Tisch 5 € - je Stehtisch 5 € - je Stuhl 2 € 1.9 Inhaber der Ehrenamtskarte des Landes Rheinland-Pfalz wird auf das privatrechtliche Entgelt ein Nachlass von 20 Prozent gewährt. 1.10 Die in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Gebühren werden auch dann in der jeweiligen Höhe fällig, wenn nur ein Teil der Halle genutzt wird.
2. Zu dem Entgelt sind vom jeweiligen Veranstalter die Kosten für Licht und Wasserverbrauch zu zahlen. Der jeweilige Verbrauch wird anhand der vorhandenen Zähler ermittelt.
In der Zeit vom 01.10. - 30.04. wird für Heizkosten ein Zuschlag von
- für Küche 20 €
- für Saal 30 €
erhoben.
3. Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Vermieter das Objekt besenrein zu übergeben. Die Endreinigung der Räume wird durch eine Reinigungskraft vorgenommen. Dafür wird ein Zuschlag von 15,00 € (ab 01.01.2026 22,00 €) pro Stunde erhoben. 3.1 Die Müllentsorgung ist grundsätzlich vom Nutzer vorzunehmen. 3.2 Bei Verlust von ausgegebenen Schlüsseln hat der Nutzer die Kosten für den Ersatz der Ortsgemeinde zu erstatten.
4. Mehrere gemeinsame Benutzer haften als Gesamtschuldner.
5. Die nach der Benutzungsordnung zu zahlenden Entgelte sind spätestens 2 Wochen nach Rechnungszustellung an die Verbandsgemeindekasse Mendig zu zahlen. Der Vermieter ist zur Vorkasse berechtigt.
6. In Zahlungsverzug geratene Hallenbenutzer bleiben von einer weiteren Hallenvermietung solange ausgeschlossen, als dieser Zahlungsverzug besteht.
7. Die Entgelte können in begründeten Fällen durch den Ortsbürgermeister reduziert oder erlassen werden.
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